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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulenvom 01. September 2008
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V., München, hat am 16. September 2008 die nachfolgend wiedergegebene Neufassung der Empfehlung „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen“ nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
beim Bundeskartellamt angemeldet:
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfiehlt den ihr über ihre Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Fahrschulen unverbindlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Widerruf der bisherigen Ziffern 5 und 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Anmeldung vom 09.10.2003). Die übrigen Ziffern werden weiterhin empfohlen. Das Bundeskartellamt hatte auf die Anmeldung aus dem Jahr 2003 mit folgendem Schreiben reagiert: Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Empfehlung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Überprüfung zu verlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehende Empfehlung ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden.
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